Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau
Die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau wurde im Jahr 1913 durch mehrheitlichen Beschluss aller Fischereirechtsinhaber zur geregelten Fischereiaufsicht und zum Schutz und Hebung der Fischbestände der Donau als freiwillige Hegegenossenschaft gegründet. Das Genossenschaftsgebiet umfasst die im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Fischereirechte der Donau ca. 650 Meter unterhalb der Gänstorbrücke der Städte Neu-Ulm und Ulm bei Donau-km 2584,3 bis zum Beginn der Weicheringer Koppelfischereien in den Gemeinden Bergheim und Bruck bei Donau-km 2470,4 auf Höhe des Stadtteils Bruck der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau. Der Umgriff des Genossenschaftsgebiets ist auf die Grenzen des zur Gründungszeit bestehenden Kreises Schwaben und Neuburg zurückzuführen. Erst mit der Landkreisgebietsreform 1972 fiel die Stadt und der Landkreis Neuburg a.d.Donau an den Regierungsbezirk Oberbayern. Das Genossenschaftsgebiet blieb jedoch bis heute unverändert.
Mit ca. 100 Genossenschaftsmitgliedern und einem Genossenschaftsgebiet von 113,9 km Donaustrecke, einer Wasserfläche von ca. 1.300 ha ist die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau die größte und bedeutendste öffentliche Fischereigenossenschaft in Bayern.
Durch behördliche Anerkennung besitzt die Fischereigenossenschaft Schwäbische Donau den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie übernimmt dadurch zugewiesene Aufgaben des Staates und hat behördlichen Charakter. Satzungsgemäß vertritt sie zudem die Rechte und Interessen der Fischereirechtsinhaber und deren Pächter gegenüber Dritten.
Mitglieder sind alle Fischereiberechtigten innerhalb des räumlichen Zuschnitts der öffentlichen Fischereigenossenschaft. Damit sind vom Gesetz sowohl Inhaber dinglicher Rechte (also Eigentümerfischereirechte), als auch selbständiger Fischereirechte erfasst. Die Mitgliedschaft ist nicht nur auf natürliche Personen beschränkt, sondern bezieht auch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Staat oder Gemeinden), Anstalten (z.B. Bayerische Staatsforsten) sowie juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, GmbH’s) mit ein, soweit sie Fischereiberechtigte i.S. des Fischereigesetzes sind.
Wird ein zur Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt neben dem Fischereiberechtigten der Pächter gemäß Art. 44 Abs. 2 BayFiG kraft Gesetz in die Genossenschaft ein.
Die Gesamtorganisation erfolgt ausschließlich im Ehrenamt. Die Genossenschaft erzielt keine eigenen Gewinne. Die anfallenden Verwaltungskosten werden von den Genossenschaftsmitgliedern durch einen jährlich erhobenen Beitrag gedeckt.
Das Genossenschaftsgebiet gliedert sich in 36 Fischereirechte. Darunter 13 Koppelfischereirechte, bei denen auf einer Gewässerstrecke mehrere deckungsgleiche Fischereirechte bestehen. Bereits mit der Donauregulierung, weiteren Flußbaumaßnahmen, Flußkiesgewinnung zum Bau der Hochwasserdämme, der bis in die 60`ger Jahre fortschreitenden Abwasserbelastung und dem Bau der Staustufen wurde der historisch verankerten Berufsfischerei nach und nach die Grundlage entzogen. Heute wird die Schwäbische Donau ausschließlich angelfischereilich bewirtschaftet. Hierzu werden jährlich bis zu 18.000 Fischereierlaubnisscheine ausgegeben. Allein über die Angellizenzen, Verpachtungen, Fischbesatz und Aufwendungen zur Bewirtschaftung und Erfüllung der Hegepflicht ergibt sich eine jährliche ökonomische Wertschöpfung von > 1,5 Mio Euro für die Region.
